123 IV 113 E. 2c). Gewerbsmässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlässt, dass ein eigentlicher „Ausstieg“ kaum mehr möglich ist (Urteil des Kantonsgerichts BL vom 8. Januar 2008 [100 07 504/LIA]). Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit verneint und insbesondere den Beweis als nicht erbracht erachtet, dass durch deliktisches Handeln regelmässige und namhafte Beträge erzielt wurden resp. der Gewinn aus dem Verkauf, der in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel, im Vergleich zum Gesamtverdienst eines Tierarztes von Bedeutung war (act. B 2 E. 3.2.4, S. 40 f.).