Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden (Anzahl bzw. Häufigkeit, der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw.). Auch eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Der Täter muss die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (BGE 119 IV 129 E. 3a; 123 IV 113 E. 2c).