Seite 28 Gewerbsmässigkeit Der Begriff der Gewerbsmässigkeit wird im HMG nicht definiert. Darunter wird in der Lehre eine Tätigkeit verstanden, die jemand in der Absicht ausübt, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen (KREIT, a.a.O., S. 17 f.). Der französische Gesetzestext spricht von „par métier“ (Art. 86 HMG), resp. „à titre professionnel“ (Art. 18 HMG). Gewerbsmässigkeit ist demnach bei berufsmässigem Handeln gegeben.