Bei den übrigen im Anhang 3 aufgeführten sichergestellten, undefinierbaren oder unbekannten Mitteln oder Substanzen sei festzuhalten, dass bei denjenigen Substanzen, welche nach act. B 4/S23/24 unter das Arzneimittelgesetz fallen würden, aufgrund der fehlenden Ablaufdaten keine Aussonderung der abgelaufenen Arzneimittel erfolgen könne. Zur Aussonderung wäre der Beschuldigte aufgrund der erwähnten Sorgfaltspflichten jedoch verpflichtet gewesen, weshalb er auch in dieser Hinsicht seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Diesen zutreffenden Schlussfolgerungen ist nichts hinzuzufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO;