Gemäss den GST-Richtlinien müssten die Einrichtungen verhindern, dass tierärztliche Arzneimittel durch Verunreinigung, Feuchtigkeit oder Licht unbrauchbar würden. Das Kontrollhandbuch halte u.a. fest, dass der Umgang mit angebrochenen Präparaten hygienisch erfolgen müsse und zur Kontrolle der Aufbrauchfrist das Anbrauchdatum auf dem Gebinde notiert werden müsse, was gemäss Bericht bei keiner der sichergestellten Stechampullen der Fall gewesen sei (vgl. act. B 4/S21, S. 3 f.). Bei den übrigen im Anhang 3 aufgeführten sichergestellten, undefinierbaren oder unbekannten Mitteln oder Substanzen sei festzuhalten, dass bei denjenigen Substanzen, welche nach act.