Obwohl unklar sei, ob es sich bei der verschimmelten Lösung um ein Arzneimittel handle, verstosse die Lagerung einer mit Schimmel befallenen Ampulle nebst anderen Medikamenten gegen die Sorgfaltspflichten, weil die Lagerung nicht hygienisch sei. Gemäss den GST-Richtlinien müssten die Einrichtungen verhindern, dass tierärztliche Arzneimittel durch Verunreinigung, Feuchtigkeit oder Licht unbrauchbar würden.