HMG verletzt. Die GST-Richtlinien und das Swissmedic-Faktenblatt würden betonen, dass die Kontrolle der Verfalldaten zentral sei und abgelaufene Tierarzneimittel gesondert gelagert werden müssten. Dasselbe gelte auch für die vorgefundene und sichergestellte Stechampulle, welche von Schimmel befallen gewesen sei (vgl. act. B 4/S21, S. 3 und Abbildung 27) - auch dadurch habe der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten verletzt. Obwohl unklar sei, ob es sich bei der verschimmelten Lösung um ein Arzneimittel handle, verstosse die Lagerung einer mit Schimmel befallenen Ampulle nebst anderen Medikamenten gegen die Sorgfaltspflichten, weil die Lagerung nicht hygienisch sei.