Aufgrund der grossen Menge an abgelaufenen Arzneimitteln und der zahlreichen Fundorte müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte entweder die behaupteten Kontrollen nicht durchführte oder dass er die abgelaufenen Medikamente wissentlich und willentlich auch über deren Ablaufdatum hinaus verwendete. Indem der Beschuldigte die obgenannten Arzneimittel, welche abgelaufen waren, nicht separat von den noch nicht abgelaufenen tiermedizinischen Arzneimitteln aufbewahrte, habe er die Sorgfaltspflichten gem. Art. 3 HMG verletzt.