B 4/52.1) habe nicht überprüft werden können (vgl. act. B 4/56). Eine Stellungnahme von Swissmedic zum Arzneimittelcharakter liege demnach nur in Bezug auf die Liste in act. B 4/S23 vor. Somit sei lediglich nachgewiesen, dass es sich bei den folgenden Produkten (Nummern gemäss act. B 4/S23) um Arzneimittel handle: