Gemäss der GST-Richtlinie müssen Altmedikamente separat von den übrigen tiermedizinischen Arzneimitteln gesammelt werden. Das Swissmedic-Faktenblatt hält fest, dass nur richtig aufbewahrte, nicht abgelaufene Arzneimittel sichere Arzneimittel sind. Die Vorinstanz hat sich in Bezug auf die Anwendung des HMG gefragt, welche der geltend gemachten 119 sichergestellten und abgelaufenen Substanzen Arzneimittel seien und somit unter das HMG fielen (act. B 2 E. 3.2.3.3, S. 38 f.). Dies habe nicht restlos geklärt werden können. Die der Swissmedic zur Stellungnahme geschickte Liste Nr. 2 (act. B 4/52.1) habe nicht überprüft werden können (vgl. act.