B 4/S21, S. 3). Diese beiden Sachverhalte seien von der Staatsanwaltschaft in der Überweisung des Strafbefehls jedoch nicht angeklagt worden (vgl. act. B 4/10/1). Sie seien lediglich im Anhang 1 zum Strafbefehl unter Ziff. 92 wie folgt erwähnt worden: „Div. Kombiimpfungen ungekühlt Virbagen Canis LT“ in der Arzttasche im Auto sichergestellt. Unter Ziff. 4. „Sichergestellte definierbare, verschimmelte oder falsch gelagerte Substanzen oder Mittel“ seien sie hingegen nicht erwähnt worden (vgl. act. B 4/10/2, S. 4).