Seite 26 solle. Die GST-Richtlinien würden festhalten, dass die Tierarzneimittel bei der vom Hersteller empfohlenen Temperatur aufbewahrt werden müssten. Das habe der Beschuldigte nicht getan und er müsse sich deshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen lassen. Dem Bericht von Dr. X. sei weiter zu entnehmen, dass auch Virbagen Canis LT und Feligen CRP hätten gekühlt gelagert werden müssen. Auch diese seien anlässlich der Hausdurchsuchung ungekühlt vorgefunden worden (act. B 4/S21, S. 3).