Im Operationszimmer wurde ungekühltes "Apomorphin N2" sichergestellt (act. B 4/1.2 Position 211). Dies ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass dieses Arzneimittel gekühlt hätte aufbewahrt werden müssen. Der Beschuldigte sagte, dass er grundsätzlich Apomorphin seit Anfang der 2000er Jahre nicht mehr benutze, weil es zu viele Nebenwirkungen habe (act. B 4/45, S. 24). Er habe es als Demonstrationsobjekt für ein ungeeignetes Medikament für Kleintiere vorrätig. Es sei auch abgelaufen gewesen; das stehe in seiner Überwachungsliste so drin. Die Vorinstanz erachtete es nicht als plausibel, was mit einem abgelaufenen und nicht richtig gelagerten Arzneimittel demonstriert werden