Er sei an dem Tag zurückgekommen, als die Untersuchung stattgefunden habe und sei nicht dazu gekommen, die Wurst zu entfernen. Der Einwand des Beschuldigten ist nicht geeignet, diesen zu entlasten, da es sich nach seinen eigenen Angaben um eine geplante, längere Abwesenheit handelte und er deshalb verpflichtet gewesen wäre, verderbliche Produkte, konkret die Wurst, vor seiner Abreise aus dem Arzneimittelkühlschrank zu entfernen.