Auch das Obergericht erblickt im festgestellten Sachverhalt (verschimmelte Wurst im Arzneimittelkühlschrank) eine Verletzung der Sorgfaltspflichten eines Tierarztes. Der Beschuldigte bemerkte dazu Schranken (act. B 26, S. 5), er habe beruflich eine Woche in Norddeutschland verbracht. Die Wurst habe er vorher in den Kühlschrank gelegt. Er sei an dem Tag zurückgekommen, als die Untersuchung stattgefunden habe und sei nicht dazu gekommen, die Wurst zu entfernen.