Dies sei auch dem Faktenblatt von Swissmedic zur Aufbewahrung von Arzneimitteln zu entnehmen und der Richtlinie zum sorgfältigen Umgang mit Tierarzneimitteln der Gesellschaft Schweizer Tierärzte und Tierärztinnen (GST-RL). Durch das Aufbewahren einer (verschimmelten) Wurst im Praxiskühlschrank (Hausdurchsuchung vom 16. November 2015, act. B 4/3.5, Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände, Position 74), habe der Beschuldigte die Sorgfaltspflichten eines Tiermediziners verletzt. Auch das Obergericht erblickt im festgestellten Sachverhalt (verschimmelte Wurst im Arzneimittelkühlschrank) eine Verletzung der Sorgfaltspflichten eines Tierarztes.