Zunächst hat das Kantonsgericht erwogen, nach dem Kontrollhandbuch über die Kontrolle von tierärztlichen Privatapotheken des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/rechts--und-vollzugsgrund- lagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/kontrollhandbuecher.html) dürften keine fremden Gegenstände wie zum Beispiel Lebensmittel im Arzneimittelkühlschrank gelagert werden. Dies sei auch dem Faktenblatt von Swissmedic zur Aufbewahrung von Arzneimitteln zu entnehmen und der Richtlinie zum sorgfältigen Umgang mit Tierarzneimitteln der Gesellschaft Schweizer Tierärzte und Tierärztinnen (GST-RL).