diese Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Der Verweis auf die Impfung der Katze von Seite 25 Q. ist unbehelflich und findet in den Akten keine Stütze (dort sind nur die Heimtierpässe für die Hunde von Q. zu finden; act. B 4/4.14 und 4/4.15). Sorgfaltspflichten Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Sorgfaltspflicht nach den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen zu beurteilen ist, ist korrekt.