Weiter hat das Kantonsgericht zu Recht festgestellt, es könne offengelassen werden, wie es sich mit den Präparaten verhalte, welche nicht auf der Liste act. B 4/S23 verzeichnet seien und für die die Bestätigung der Swissmedic fehle, dass es sich um Arzneimittel handle, da jene Behandlungen/Anwendungen allesamt verjährt seien.