” (Nr. 61). Sichergestellt worden seien 11 Kombiimpfungen von Nr. 58 (siehe act. B 4/S23). Diese Indizien würden genügen, den Import durch den Beschuldigten rechtsgenüglich nachzuweisen. Allerdings bleibe ungeklärt, ob die erforderliche Menge für den strafbaren Import erreicht sei und ob ein alternatives Produkt in der Schweiz zugelassen sei, denn der Import von kleinen Mengen sei straflos, sofern in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen sei (vgl. Art. 7 Abs. 2 aTAMV). Dieser Nachweis fehle, weshalb keine Verurteilung erfolgen könne. Auch dieser Beurteilung kann das Obergericht sich vorbehaltlos anschliessen.