Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte sich mit der Frage an Frau und Herr C. am 11. September 2015, ob er den Virbac-Impfstoff schon bestellt habe, er komme am Mittwoch vorbei wegen seines Reflotrongerätes (act. B 4/1.3., Position 78; act. B 4/1.4, Position 20), des Imports eines nicht zugelassenen Impfstoffes schuldig gemacht hat. Das Kantonsgericht hat erwogen, gemäss den Akten habe der Beschuldigte am 16. September 2015 „Virbac: 10x T/SHL/PPi-Impfstoff“ für 45 € (s. act. B 4/1.4, Position 1) verbucht. Die Heilmittelqualifikation sei bestätigt für „Virbagen canis SHAPPi/LT 1 ml“ (Nr. 58 von act. B 4/S23), „Virbagen canis L 1 ml“ (Nr. 60) und “Virbagen canis SHAPPi 1 ml” (Nr. 61).