b aHMG zu betrachten. Die im Strafbefehl unter Ziff. 5/1-16.5/16.7.-16.13 vorgeworfenen Verletzungen des HMG seien verjährt, insbesondere die Anwendung von Strophanin (30. Juni 2011 und 10. Juni 2012) und die Anwendung von Crataegus (22. Mai 2013), weshalb lediglich noch die Anwendung des Arzneimittels Virbagen zwischen dem 28. August 2008 und 27. August 2015 verbleibe. Nicht verjährt seien lediglich die Impfungen der Hunde R. und S. von Herr und Frau L. mit einem nicht zugelassenen Impfstoff am 27. August 2015 (act. B 4/4.7) resp. 31. Juli 2015 (act.