Abgeben im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c aHMG ist das Übertragen eines Heilmittels an den Endverbraucher (vgl. dazu BGE 141 IV 279 E. 1.3.3). Gemäss dem Kantonsgericht geht aus den Rechnungen der Kunden hervor, dass der Beschuldigte diese an Endverbraucher in der Schweiz abgab (act. B 2 E. 3.2.2.5, S. 36). Dieses sieht es sodann als belegt an, dass der Beschuldigte 14 Impfungen an Haustieren mit Virbagen canis vornahm. Das Impfen respektive das Abgeben des nicht zugelassenen Impfstoffs sei als Inverkehrbringen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b aHMG zu betrachten.