Sie könnten lediglich bezeugen, was er bei ihnen bestellte, was jedoch bereits aus den Akten hervorgeht. Anhand der vorhandenen Beweismittel lässt sich der anklagerelevante Sachverhalt erstellen und weitere Beweisabnahmen sind nicht notwendig, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die beantragten Beweisabnahmen verzichtet hat.