Namentlich ist nicht klar, wozu diese Zeugen befragt werden sollen. Zu den entscheidenden Fragen, ob die bestellten und eingeführten Produkte in der Schweiz unter das Heilmittelgesetz fallen und ob der Beschuldigte sie nur für ganz bestimmte Patienten benötigte, können diese Personen keine Aussage machen. Sie können auch nicht bezeugen, wieviel von welchen Arzneimitteln der Beschuldigte insgesamt in die Schweiz importierte. Sie könnten lediglich bezeugen, was er bei ihnen bestellte, was jedoch bereits aus den Akten hervorgeht.