Was die von Swissmedic bestätigten Arzneimittel angeht (vgl. act. B 4/S24, S. 2) hat das Kantonsgericht den Einwand des Beschuldigten, es handle sich nicht um Arzneimittel, sondern um Futterergänzungsstoffe, zu Recht als nicht stichhaltig beurteilt. Ebenso wenig wie die Vorinstanz erachtet das Obergericht die Befragung von C. und seiner Ehefrau, von Frau T. in D., Frau U. und Herr und Frau V. als erforderlich (vgl. act. B 4/44, S. 6 und 4/80, S. 2). Namentlich ist nicht klar, wozu diese Zeugen befragt werden sollen.