Der Strafbefehl (act. B 4/10/2, S. 17 f.) resp. die Überweisung und Ergänzung desselben vom 13. August 2018 (act. B 4/10/1) enthält keine Ausführungen zu den oben erwähnten immunbiologischen Arzneimitteln. Auch das Obergericht hält es nicht als erwiesen, dass Seite 23 der Beschuldigte die Immunbiologischen Arzneimittel in die Schweiz eingeführt hat (Art. 10 Abs. 3 StPO) und er ist vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.