Gemäss Art. 11 aAMBV dürfen Tierärzte, die im Rahmen der geltenden staatsvertraglichen Abkommen ihren Beruf beidseits der Grenze ausüben, verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen ohne Bewilligung ein- oder ausführen, sofern dies für die Ausübung ihres Berufes unabdingbar ist. Die kleine Menge umfasst gemäss Rechtsprechung den Bedarf für einen Monat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8707/2010 vom 8. März 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Kantonsgericht erachtet Art. 11aAMBV vorliegend als anwendbar, da der Beschuldigte als deutscher Tierarzt beidseits der Grenze als Tierarzt zugelassen war. Die Staatsanwaltschaft mache keine Ausführungen zum Bedarf eines Monats.