Es frage sich demnach, ob der Beschuldigte die übrigen Arzneimittel auf Vorrat eingekauft oder ob er sie für die Behandlung eines bestimmten Heimtieres beschafft habe. Die grosse Menge, der beim Beschuldigten vorgefundenen in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel, lasse darauf schliessen, dass diese nicht nur für ein bestimmtes Heimtier bzw. bestimmte Heimtiere bestimmt gewesen sein konnten.