Gemäss der Vorinstanz (act. B 2 E. 3.2.2.1, S. 34) ist das Verhalten des Beschuldigten demnach nur strafbar, wenn das Arzneimittel nicht für die Behandlung eines bestimmten Heimtieres eingeführt wurde oder wenn ein (hier müsste es kein heissen) alternativ einsatzbares Arzneimittel in der Schweiz zugelassen ist. Die Swissmedic bestätige nur für „Tolfédine 6 mg“ und „Lasix, 2ml“, dass in der Schweiz kein alternatives Arzneimittel zugelassen sei (vgl. act. B 4/56/1, S. 3). Es frage sich demnach, ob der Beschuldigte die übrigen Arzneimittel auf Vorrat eingekauft oder ob er sie für die Behandlung eines bestimmten Heimtieres beschafft habe.