B 4/S21, S. 2). Vorliegend ist u.a. Art. 7 Abs. 2 aTAMV zu beachten, wonach für die Behandlung eines bestimmten Heimtiers oder einer bestimmten Heimtiergruppe eine Medizinalperson, die über eine Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons verfügt, ohne Bewilligung Arzneimittel in kleinen Mengen einführen darf, die in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen sind, sofern in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen ist.