Grundsätzlich dürfen auf dem Schweizer Markt nur Arzneimittel vertrieben und abgegeben werden, die zugelassen sind. Die behördliche Zulassung von Arzneimitteln ist in Art. 8 ff. HMG geregelt. Produkte, für welche die Übereinstimmung mit dem Heilmittelrecht nicht einzelfallweise im Rahmen eines schweizerischen Zulassungsverfahrens behördlich bestätigt worden ist, gelten nicht als zugelassene Arzneimittel - ungeachtet dessen, ob sie im Ausland zugelassen sind oder ob in der Schweiz ein (ähnliches) Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff bereits zugelassen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4528/2016 vom 13. September 2017 E. 3.2). Eine Zulassung gemäss Art. 9 Abs. 1 HMG resp.