Dieser zutreffenden Beurteilung gibt es nach Auffassung des Obergerichts nichts hinzuzufügen. Korrekt sind auch die Ausführungen, wonach gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils am 9. Juli 2020 keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten konnte (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).