Seite 20 Anwendung gelange (vgl. act. B 4/56/1, S. 1). Die Verjährung beginne mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführe (Art. 98 lit. a StGB) resp. mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführe (lit. b). Massgebend für das Ende der Verfolgungsverjährung sei der Tag, an dem das erstinstanzliche Urteil gefällt werde, also der 9. Juli 2020. Das Verfahren hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) sei somit für sämtliche Taten begangen vor dem 9. Juli 2015 zufolge eingetretener Verjährung definitiv einzustellen.