333 Abs. 6 lit. b StGB ergebenden Regelung nicht in zehn Jahren, sondern in sieben Jahren (BGE 139 IV 62 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen; 142 IV 276 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_374/2008 vom 27. November 2008 E. 5.4). Mit der HMG-Revision vom 1. Januar 2019 seien Art. 86 und 87 HMG angepasst worden. Gemäss geltendem Art. 87 Abs. 5 HMG verjähre eine Übertretung in fünf Jahren. Da das für den Beschuldigten mildere Gesetz zur Anwendung gelangen müsse, betrage die Verjährungsfrist vorliegend fünf Jahre. Auch die Swissmedic vertrete die Auffassung, dass vorliegend die neue fünfjährige Verjährungsfrist zur