Ab 1. Januar 2007 seien die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 StGB zu interpretieren bzw. umzurechnen, so die Fussnote im Gesetzestext. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, würden gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB bis zur Anpassung an die spezialgesetzlichen Vorschriften um die ordentliche Dauer verlängert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verjährten Übertretungen gemäss Heilmittelgesetz entgegen der sich aus Art. 87 Abs. 5 HMG i.V.m. Art. 333 Abs. 6 lit.