Verjährung Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sollen in den Jahren 2010 - 2016 begangen worden sein (act. B 4/10/2), mithin unter Geltung des alten Heilmittelgesetzes. Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2 E. 3.2.1, S. 32 f.), das zum Tatzeitpunkt geltende Heilmittelgesetz habe festgehalten, dass eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung in fünf Jahren verjähren (Art. 87 Abs. 5 aHMG). Art. 86 aHMG habe unter dem Randtitel „Vergehen“ und Art. 87 aHMG unter dem Randtitel „Übertretungen“ gestanden. Ab 1. Januar 2007 seien die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art.