2.1.8 Rechtliche Würdigung In casu geht es nicht um die Gefährdung von Menschen (act. B 2 E. 3.1 und E. 2.1.7). Gemäss den Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen (E. 2.1.6.3) sind somit einzig Übertretungen zu beurteilen, sofern keine gewerbsmässige Tatbegehung vorliegt.