die Einführung eines nicht zugelassenen Medikaments einer Bewilligung. Die Regelung von Art. 7 Abs. 1 aTAMV ist nur für Nutztiere anwendbar (vgl. act. B 4/42), d.h. vorliegend nicht von Bedeutung. Für die Behandlung eines bestimmten Heimtiers oder einer bestimmten Heimtiergruppe darf eine Medizinalperson, die über eine Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons verfügt, ohne Bewilligung Arzneimittel in kleinen Mengen einführen, die in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen sind, sofern in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen ist (Art. 7 Abs. 2 aTAMV).