86 HMG wird diese konkrete Gefährdung nicht mehr verlangt. Mit der Änderung dieser Strafbestimmung reagierte der Gesetzgeber auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Vergehenstatbestand von Art. 86 aHMG nur erfüllt war, wenn durch die Tathandlung nachweislich tatsächlich ein Mensch konkret gefährdet wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2015 vom 14. Juli 2015 E. 1.2.2). Das Bundesgericht hielt auch fest, dass dieser Nachweis schwierig zu erbringen sei. 2.1.6.5 Nach Art. 7 Abs. 1 der alten Tierarzneimittelverordnung (aTAMV, SR 812.212.27) bedarf