Seite 18 2.1.6.4 Der Vergehenstatbestand von Art. 86 aHMG setzt im Unterschied zum Übertretungstatbestand nach Art. 87 aHMG die konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen voraus (vgl. dazu BGE 135 IV 37; Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2015 vom 14. Juli 2015 E. 1.2.1). Im geltenden Art. 86 HMG wird diese konkrete Gefährdung nicht mehr verlangt.