HMG strafrechtlich sanktioniert werden können, wenn sie im HMG verankert sind und Widerhandlungen gegen Ausführungsvorschriften ohne Übertretungsnorm nur im Rahmen der Verwaltungsmassnahmen (Art. 66 HMG) sanktionierbar seien, wird nicht gefolgt (diese Meinung wurde vertreten im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Oktober 2015, E. 3b/dd [ST.2014.111] und bei SUTER, a.a.O., N 37 zu Art. 87 HMG). 2.1.6.3 Art. 87 aHMG mit dem Randtitel „Übertretungen“ bestraft mit Haft oder Busse bis zu