130 IV 7 E. 3.3). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Verordnungsbestimmungen für sich alleine gemäss dem Legalitätsprinzip ausreichend sein können für eine strafrechtliche Verurteilung, wenn sie genügend klar formuliert sind (KREIT, a.a.O., S. 31 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2010 vom 16. September 2010 E. 6.3). Der Ansicht, wonach Sorgfaltspflichten nur dann gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafrechtlich sanktioniert werden können, wenn sie im HMG verankert sind und Widerhandlungen gegen Ausführungsvorschriften ohne Übertretungsnorm nur im Rahmen der Verwaltungsmassnahmen (Art.