Seite 17 der pharmazeutischen Wissenschaften zu verstehen ist, wird im Heilmittelgesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach besonderen Normen, die ein bestimmtes Verhalten gebieten. Dies gilt auch für allgemein anerkannte Verhaltensregeln, die von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen, so das Bundesgericht (vgl. BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 255 E. 4.2.3; 130 IV 7 E. 3.3).