Art. 86 Abs. 1 lit. a aHMG stellt die Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln unter Strafe. Die in Art. 86 Abs. 1 lit. a aHMG geregelte Tatbestandsvariante bezieht sich auf die generelle Sorgfaltspflicht nach Art. 3 aHMG (ebenso Art. 3 Abs. 1 HMG). Wer mit Heilmitteln umgeht, muss gemäss Art. 3 aHMG (und Art. 3 Abs. 1 HMG) alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird. Für darüberhinausgehende Ausführungsvorschriften ist Art. 87 Abs. 1 lit. g aHMG zu beachten