e. Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt; f. die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt oder g. am Menschen einen klinischen Versuch durchführt oder durchführen lässt, der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entspricht. Mit dem Begriff der Zulassung bezeichnet das HMG die förmliche behördliche Erlaubnis, ein bestimmtes Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr zu bringen (BORIS KREIT, Bekämpfung der Heilmittelkriminalität, Leitfaden für die Praxis, 2016, S. 14).