Seite 16 (entsprechend auch im geltenden HMG) definiert, was der Gesetzgeber unter „Vertreiben“ versteht: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels mit Ausnahme des Abgebens. 2.1.6.2 Nach Art. 86 Abs. 1 aHMG wird, sofern keine schwere strafbare Handlung nach dem