Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Medizinalpersonen verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, in kleinen Mengen einführen, sofern dies zur Behandlung einer bestimmten Patientin oder eines bestimmten Patienten geboten ist und sie über eine entsprechende Bewilligung des Instituts im Einzelfall verfügen. Betrifft die Einfuhr nach Abs. 2 immunologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch, so ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die zuständige Bewilligungsbehörde (Art. 7 Abs. 3 Tierarzneimittelverordnung, TAMV, SR. 812.212.27). Art. 4 Abs. 1 lit. e aHMG