Nach Art. 36 Abs. 1 lit. c aAMBV dürfen Einzelpersonen verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, in den für den Eigengebrauch erforderlichen Mengen einführen, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet auf immunologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Medizinalpersonen verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, in kleinen Mengen einführen, sofern dies zur Behandlung einer bestimmten Patientin oder eines bestimmten Patienten geboten ist und sie über eine entsprechende Bewilligung des Instituts im Einzelfall verfügen.