11 aAMBV dürfen Tierärzte, die im Rahmen der geltenden staatsvertraglichen Abkommen ihren Beruf beidseits der Grenze ausüben, verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen ohne Bewilligung ein- oder ausführen, sofern dies für die Ausübung ihres Berufes unabdingbar ist. Die kleine Menge umfasst gemäss konstanter Rechtsprechung den Bedarf für etwa einen Monat (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8707/2010 vom 8. März 2013 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4528/2016 vom 13. September 2017 E. 4.3. m.w.H.). Nach Art. 36 Abs. 1 lit.